Grundsatz

Ziel des Vereins ist die Förderung von Kunst in ihren unterschiedlichen Ausdrucksformen. Erfahrene als auch Anfänger haben die Möglichkeit, gemeinsam zu arbeiten und ihre Werke zu präsentieren.
Als Schwerpunkt haben wir uns die künstlerische Fort- und Weiterbildung unter Leitung renom­mierter Künstler vorgenommen.

Die Integration und Förderung junger Talente liegt uns besonders am Herzen, daher freuen wir uns auch über alle interessierten Jugendlichen, die mit Enthusiasmus und Engagement zu einer leben­digen Atmosphäre beitragen.
Mit „ART 13 – Werkstatt für Kunst e.V.“ erfährt das ohnehin schon vielfältige Angebot der Hanauer Künstlergruppen eine wunderbare Bereicherung, wovon man sich bei den zukünftigen Ausstellungen überzeugen kann.

Termine und Themen der Workshops werden unter „Workshops Termine“ beschrieben.

Satzung der Künstlervereinigung

Anlage zum Gründungsprotokoll vom 14. Sept. 2013

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen ….Art 13 – Werkstatt für Kunst e.V.
mit Sitz in Malatelier 13 in 63450 Hanau vereinigt ausschließlich und unmittelbar –gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau unter der Nr. 32032 eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

  • Förderung und Vermittlung von Kunst, Kunstgeschichte und Kultur, wobei Kunst verstanden wird als gesellschaftlicher Beitrag für Begegnungen zwischen Menschen verschiedener Kulturen und Sprachen, verschiedenen Geschlechts und Alters als Entwicklung der menschlichen Sensibilität und Förderung der Phantasie für die Gestaltung.
  • Förderung künstlerischer Tätigkeiten, auch in sozialen, pädagogischen und therapeutischen Bereichen.
  • Entwicklung der Kreativität, des künstlerischen Wahrnehmungsvermögens und schöpferischen Denkens.
    Der Vereinszweck wird verwirklicht vornehmlich durch:
  • Veranstaltung von Ausstellungen, Kursen, Workshops und Seminaren, Beschaffung von Atelierraum und Übernahme von Kursgebühren, Öffentlichkeitsarbeit.
  • Anregung der Interesse der Jugendlichen an der künstlerischen Tätigkeit zu wecken und zu fördern.
    Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Haushalt und Finanzen
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus:

  • Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens
  • Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen
  • Mitteln der öffentlichen Hand für spezielle Projekte
  • Zweckgebundenen Mitteln
    Spenden müssen im Falle einer Weisung des Spenders weisungsgebunden verwendet werden, soweit das mit dem Vereinszweck, insbesondere seiner Gemeinnützigkeit, vereinbar ist.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember

§5 Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Die Festlegung der aktiven oder passiven Mitgliedschaft erfolgt bei der Aufnahme durch den Aufnehmenden. Nur aktive Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein, die sich in den unterschiedlichen Bereichen der Kunst betätigt.

§6 Aufnahme
Die Aufnahme von neuen aktiven Mitgliedern erfolgt nach Vorlage von mindestens drei Arbeiten beim Vereinsvorstand und der Teilnahme als Gastaussteller an einer Ausstellung von diesem Verein. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

§7 Datenschutz der Mitglieder
Im Rahmen der Mitglieder Verwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname
Geburtsdatum
Anschrift
Eintritt in den Verein, Datum
E-mail
Tel. Nr.

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage nur wenn die Mitgliederversammlung einen Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat. Mitglieder haben das Recht auf Datenschutz nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesschutzgesetzes (BDSG). Eine Weitergabe von Daten an Dritte ist nur in eingeschränktem Maße zulässig.

§8 Aufnahmegebühr
Bei Aufnahme ist eine einmalige Gebühr von 20,00 € auf das Vereinskonto zu zahlen.
Die Höhe wird in der Jahreshauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt. Sie gilt nicht als Bestandteil der Satzung. Eine Vereinssatzung wird ausgehändigt.

§9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
Beim Tode eines Mitgliedes
Durch Austritt
Durch Ausschluss

§10 Austritt eines Mitgliedes
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur am Schluss des Kalenderjahres, also am 31. Dezember, erfolgen und muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, also am 01. Oktober, dem/der ersten Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Der Beitrag ist in jedem Fall für das laufende Jahr voll zu entrichten.

§11 Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in gröblicher Weise gegen den Vereinszweck und die Satzung verstößt.
Der Beschluss über den Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die Hauptversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich erfolgen. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig durch Stimmenmehrheit.

§12 Beiträge
Der Jährliche Beitrag von 50€ ist auf das Vereinskonto Frankfurter Volksbank
Nr. 6401506606 BLZ. 501 900 00 (DE64 5019 0000 6401 5066 06 BIC FFVBDEFF) zu entrichten.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Höhe ist nicht Bestandteil der Satzung.
Im Einzelfall entscheidet der Vorstand über einen reduzierten Beitrag.
Gastaussteller zahlen als Anteil an den Ausstellungs- und Werbungskosten einmalig 20,00 €.

§13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben das Recht und die Pflicht zur Teilnahme an den Versammlungen. Bei Verhinderung ist die/der Vorsitzende zu benachrichtigen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die durch den Zweck des Vereins gesetzten Aufgaben im Bereich ihrer Möglichkeiten voll zu unterstützen.
Die aktiven Mitglieder und die Gastaussteller sind verpflichtet, von jedem während einer vom Verein ausgerichteten und getragenen Ausstellung verkauften Objekt, 10% der Verkaufssumme an die Vereinskasse abzuführen. Die erwirtschafteten Summen stehen dem Verein für die erforderlichen Kosten (Büffet, musikalische Darbietungen, und Sonstiges) zur Verfügung.

§14 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Hauptversammlung

§15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Vorstandsmitglieder mit gesetzlicher Vertretung des Vereins nach außen
Der/dem Vorsitzenden 1te/r Vorsitzende/r
Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden 2te/r Vorsitzende/r
Dem/der Kassierer/in
Vorstandsmitglieder Beisitzern für vereinsinterne Aufgaben
(ohne Vertretungsmöglichkeiten nach außen)
Der/dem Verantwortlichen für künstlerische Beratung
Dem/der Beisitzer/in
Der/dem Schriftführerin
Der/dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens drei zur Sitzung erschienen sind.
Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorsitzende / die Vorsitzende lädt die Mitglieder fristgemäß, spätestens 14 Tage vor jeder Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Tagesordnungspunkten ein.
Der Vorstand erstellt den Haushaltsplan, einen Maßnahmen- und Aktionskatalog, den Jahresbericht sowie die Jahresabschlussrechnung.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, können jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

§16 Wahl der Vorstandsmitglieder
Sämtliche Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig
Wiederwahl ist nicht möglich, wenn die Hauptversammlung den Vorstand oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet.
Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode zurück, muss der Vorsitzende / die Vorsitzende mit einer Frist von 14 Tagen eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahlen schriftlich einberufen.

§17 Geschäftsführung
Der/die 1te und die 2te Vorsitzende vertreten nach §26 Abs.2 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
Ein Rechtsgeschäft ist für den Verein nur dann verbindlich, wenn es von dem /der 1ten Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand abgeschlossen wird. Rechtsgeschäfte, die unter Außerachtlassung vorgenannter Bestimmung für den Verein abgeschlossen werden, sind für den Verein nicht bindend. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
1a. – Bei längerer Abwesenheit der/des 1ten Vorsitzenden führt die/der 2te Vorsitzende für die Dauer der Abwesenheit die Geschäfte des Vereins.
1b. – In Eilfällen kann die/der 1te und 2te Vorsitzende des Vereins ohne vorheriges Befragen der Vorstandsmitglieder handeln, wenn der Wert des Geschäftes nicht mehr als 10% des jeweiligen Vereinsvermögens beträgt, es ist sodann nachträglich die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.
1c. – Bei Verhinderung der/des 1ten Vorsitzenden führt der/die 2te Vorsitzende die Geschäfte des Vereins. Die Verhinderung ist Außenstehenden nicht nachzuweisen.
1d. – Bei längerer Abwesenheit der/des 1ten und 2ten Vorsitzenden führt der/die Kassierer/in für die Dauer der Abwesenheit die Geschäfte des Vereins. Die Verhinderung ist Außenstehenden nicht nachzuweisen.
Der/die Schriftführer/in führt über jede Sitzung Protokoll. Insbesondere hält er/sie die Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis fest. Bei Abwesenheit des/der Schriftführer/in bestimmt die Versammlung den/die Schriftführer/in. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern weiterzuleiten.
Der/die Kassierer/in ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Original-Belegen zu verbuchen und die Kassenbücher monatlich abzuschließen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein.
Alle für den Verein getätigten Ein- und Ausgaben sind als Original-Belege oder Quittungen dem Kassierer / der Kassiererin vorzulegen. Liegt kein Original-Beleg vor, muss die Kopie vom Kassierer und dem/der Vorsitzenden gegengezeichnet werden.
Der Vorstand hat auf jeder Hauptversammlung Rechenschaft über seine vorausgegangene Tätigkeit abzulegen.
Zu jeder Hauptversammlung ist vom Vorstand ein Kassenbericht zu erstellen. Hierzu ist die Kasse zum Ende des Geschäftsjahres abzuschließen. Buchführung, Belege und Kassenabschluss sind von zwei Kassenprüfern, die jeweils für zwei Jahre von der Hauptversammlung gewählt wurden, 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen und abzuzeichnen. Das Ergebnis ist in der Hauptversammlung bekannt zu geben.
Alle Vereinsmitglieder tragen ihre Nebenkosten (Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit) aus eigenen Mitteln.
Aufgabe der/des Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit ist es, die Belange des Vereins in entsprechender Form an die zuständigen Medien weiterzuleiten. Ist diese/dieser verhindert, wird diese Aufgabe, nach Absprache mit dem Vorstand, an ein anderes Mitglied delegiert.

§18 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung muss jährlich im 1. Quartal stattfinden. Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder fristgemäß, spätestens 4 Wochen vor jeder Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein.
Die Vereinsmitglieder treffen sich ein Mal im Monat unter vorheriger Absprache zum offenen Austausch ohne Anwesenheitspflicht.das Stimmrecht nicht anwesender Mitglieder kann auf anwesende Mitglieder übertragen werden (doppeltes Stimmrecht).
Beschlüsse über Anträge werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Hauptversammlung muss den Vorstand nach Ablauf seiner Amtsperiode entlasten. Bei Verweigerung der Entlastung scheidet der Gesamtvorstand oder das Mitglied des Vorstandes, dem das Misstrauen gilt, für die Wiederwahl aus.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist unter Beachtung der vorgenannten Vorschriften anzuberaumen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 1/3 aller Mitglieder, die sich in einer Liste eingetragen haben, es verlangen.

§19 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Für die Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von Stimmen.

§20 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufener Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Beschlussfähigkeit dieser Versammlung ist an die Anwesenheit von mindestens ¾ Stimmenmehrheit der Mitglieder gebunden und der Auflösungsbeschluss kann nur mit ¾ Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst werden.
Bei Beschlussfähigkeit der Versammlung entscheidet nach nochmaliger Einberufung die nächste Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hanau die es unmittelbar und ausschließlich für Gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Das Verkündungsblatt ist die jeweilige Tageszeitung.

§ 21 Sonstiges
Sind zur Behebung von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes Satzungsänderungen erforderlich, so ist hierzu der Vorstand berechtigt.

Hanau, den 04.02.2014.

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